Friends of the Jewellery Symposium
2024, the non-profit association "Förderkreis Schmucksymposium e.V." was being founded so that the organizing volunteers can now prevent possible problems with liability and insurance as well as stabilise financing somewhat.
Membership
The membership fee is 10€/year for individuals and 100€ for institutions/companies and will be debited before the annual symposium date. Individual members may receive a discount in the amount of the membership fee on the participation fee of the symposium taking place in the respective calendar year.
If you are a member, you will be notified for an early bird registration, about 1 week before registration officially opens.
With your membership. you are part of our organization! Together we strive for a solid foundation, a healthy future and enable us to organize further upcoming projects.
Looking forward to welcoming you as a new member,
Ursula, Ulrike, Jantje, Christian & Theo.
Satzung des „Förderkreis Schmucksymposium e.V.“
§ 1 Name, Sitz,
(1) Der Verein führt den Namen „Förderkreis Schmucksymposium“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt nach der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
(2) Der Vereinssitz ist Idar-Oberstein.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) (1) Der Verein ist unparteiisch und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; seine Tätigkeit ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Tätigkeit in den Vereinsgremien ist ehrenamtlich.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 3 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Organisation und Durchführung eines jährlichen internationalen Schmucksymposiums.
(2) Zweck des Vereins ist auch die Sammlung von Beiträgen, Einnahmen von Spenden und sonstigen Zuwendungen und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die dem Verein zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sollen für unmittelbar im Rahmen des in Satz 1 zu organisierenden Symposiums anfallende Tätigkeiten verwendet werden im Sinne der:
a. Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des zeitgenössischen Schmucks im weitesten Sinne
b. Förderung der fachbezogenen künstlerischen und technischen Weiterbildung,
c. Förderung der fachbezogenen Berufsbildung,
d. Förderung des nationalen wie internationalen Vernetzungen innerhalb des Fachgebietes,
e. Förderung, Verbesserung und Erweiterung der Darstellung und Präsenz des zeitgenössischen Schmucks in der Öffentlichkeit.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Als Mitglied des Vereins können natürliche Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, wirtschaftliche Unternehmungen und Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit aufgenommen werden, die die Gewähr bieten, den Verein bei der Verfolgung seiner Ziele in besonderer Weise wirkungsvoll zu unterstützen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins und der Verwendung der Mittel. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu achten.
(4) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt
a. bei einer natürlichen Person durch Austritt oder Tod.
b. bei juristischen Personen durch Austritt oder Erlöschen der juristischen Tätigkeit,
c. durch Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Zweck verstößt oder in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins schuldig gemacht hat oder aufgrund vereinsschädigendes Verhaltens und schriftlich abgemahnt wurde.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des/der Betroffenen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
(6) Der Austritt kann zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 5 Geschäftsjahr, Beiträge, Spenden
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch
· Mitgliedsbeiträge,
· Spenden, Stiftungen und öffentliche Mittel,
· Teilnahmegebühren für Veranstaltungen.
(3) Mitgliedsbeiträge werden zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
Über die Festsetzung von Beiträgen und deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Der Verein kann Spenden annehmen. Zweckbindungserklärungen können widerruflich vorgenommen werden.
§ 6 Vereinsvermögen
(1) Das Vereinsvermögen wird ausschließlich zur Verwirklichung von Zwecken im Sinne des § 3 verwendet.
(2) Alle Mittel des Vereins, gleich welcher Art, sind für den Vereinszweck zu verausgaben oder zweckgebundenen Fonds zuzuführen. Für zweckgebundene Fonds kann eine besondere Form der Verwaltung vorgesehen werden, sofern einerseits der in § 3 genannte Zweck eingehalten wird und andererseits dem Verein keine wirtschaftlichen Belastungen entstehen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
a. Vorstand,
b. Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand demokratisch in seiner jeweils ersten Vorstandssitzung nach der Wahl, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Gewählt sind diejenigen BewerberInnen, welche die einfache Stimmenmehrheit erhalten. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Vorbereitung und Ausführung der Vereinsbeschlüsse sowie die Beschaffung, Verwendung und Verwaltung der Mittel bzw. zweckgebundener Fonds. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das von der/dem VersammlungsleiterIn zu unterzeichnen ist.
(4) Vorstandssitzungen können in Präsenz, digital oder hybrid stattfinden
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des SitzungsleiterIn den Ausschlag.
(6) Der Vorstand kann die Bildung von Ausschüssen beschließen.
(7) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
(8) Der Vorstand haftet dem Verein bei Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie kann in Präsenz, digital oder hybrid stattfinden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat 2 Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Einberufung kann auch durch E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse bewirkt werden. Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Vorschläge auf Änderung der Satzung sollen dem Einladungsschreiben mit dem vollen Wortlaut beigefügt werden. Sie dürfen nur verhandelt werden, wenn sie vom Vorstand oder von einem Drittel der Vereinsmitglieder gestellt worden sind. Vorschriften über Zweckbindungen und zweckgebundene Fonds können nicht geändert werden
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
· Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
· Entlastung des Vorstands,
· Wahl des Vorstands,
· Wahl der KassenprüferInnen,
· Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
· Entscheidung über Satzungsänderungen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen sowie dann, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Außerordentliche Mitgliederversammlung können kurzfristig einberufen werden; jedoch mindestens 8 Tage vorher.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des VersammlungsleiterIn den Ausschlag. Handelt es sich um Wahlen, entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Für Satzungsänderungen sind die Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.
(5) Über die Beschlüsse ist eine vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
§ 10 Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu müssen zwei Drittel der Mitglieder erschienen sein. Für die Auflösung müssen drei Viertel der erschienenen Mitglieder stimmen. Bei Beschlussfähigkeit ist vom Vorstand unverzüglich eine neue Versammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließt.
(2) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder ihrer Aufhebung fällt das Vermögen des Vereins insgesamt an einer von der beschließenden Versammlung festgelegten juristischen Person(en) des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerlich begünstigte Körperschaft, die es ausschließlich für den Zweck gemäß §3 oder eine gemeinnützige Förderung der Schmuckkunst zu verwenden hat/haben. Auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen entsprechend zu verwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Kraft.